Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) T&S Gesellschaft für Längenprüftechnik mbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der „T&S Gesellschaft für Längenprüftechnik mbH“ im folgenden „T&S GmbH“, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gleichzeitig mit Erteilung eines Auftrages gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind zunächst freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenreden.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Preise

  1. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Aufund Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück sofern sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
  2. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angebot enthaltenen Preise und Bedingungen 90 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die „T&S GmbH“, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wird der Versand oder die Bestellung auf Wunsch des Kunden verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe der entstehenden Kosten in Rechnung stellen.

§ 5 Untersuchungs-/Rügepflichten

  1. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB
  2. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen dem Auftraggeber nicht.

§ 6 Aufstellung und Montage

Für Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
  2. Alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
  3. Die zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und Hilfsmittel wie z.B. Hebezeuge, Beleuchtung.
  4. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeitsund Aufenthaltsräume.
  5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  6. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht durch T&S GmbH zu vertreten sind, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzliche Reisekosten des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  7. Der Besteller hat unseren Mitarbeitern die Dauer der Arbeitszeit sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  8. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von längstens 1 Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft an den Käufer über.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für mechanische und elektronische Teile 12 Monate.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebsoder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, das nicht der Originalspezifikation entspricht, so entfällt jede Gewährleistung.
  3. Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen.
  4. Transportschäden sind sofort, mit dem Bestätigungsvermerk des Spedition-Frachtführers anzuzeigen, da sonst der Versicherungsschutz erlischt.
  5. Im Falle der Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, können wir bestimmen, dass:
  6. das schadhafte Teil bzw. Gerät mit vorausbezahlter Fracht zur Reparatur und anschließender Rücksendung uns zugeschickt wird;
  7. der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und unser Servicetechniker zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
  8. Falls der Käufer verlangt, dass die Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei die unter Gewährleistung fallenden Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Stundensätzen zu bezahlen sind.
  9. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile.
  10. Gewährleistungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn die Ware nach Verlassen unseres Werkes von Dritten repariert, oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde, oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde.
  11. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir liefern unsere sämtlichen Waren und Leistungen nur unter Eigentumsvorbehalt gem. §455 BGB.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  1. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf, oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
  2. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung oder Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 Zahlung

  1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen.
  2. Werden die Zahlungsfristen überschritten, so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Bankdiskont zu berechnen.
  3. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass unser Vergütungsanspruch wegen einer wesentlichen Vermögensverschlechterung beim Kunden ernsthaft gefährdet ist, können wir wahlweise Sicherheitsleistungen oder Vorauskasse verlangen und unsere Zahlungsansprüche, auch unabhängig von der Laufzeit vereinbarungsgemäß gegebener Zahlungspapiere, sofort fällig stellen. In diesen Fällen verlängert sich die Leistungszeit (Lieferzeit) um den Zeitraum, bis die geforderte Leistung erfüllt ist.
  4. Von uns nicht ausdrücklich anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

§ 11 Schutzrechte für Entwicklungen, Urheberrecht

  1. Soweit unsere Leistung in der Erstellung technischer Beratung, besonders der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten, Programmen usw. besteht, behalten wir uns sämtliche Rechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für unser geistiges Eigentum an den Erzeugnissen, aber auch für das körperliche Eigentum an sämtlichen Zeichnungen, Mustern, Modellen, Datenträgern usw. Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jede Weiterversendung des Nachbaues (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet unbeschadet aller unserer sonstigen Ansprüche zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten.
  2. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, uns unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Zeichnungen, Muster, von uns entwickelte Demos usw. sind auf unser Verlangen an uns zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
  3. Sofern wir Gegenstände nach Angaben oder Unterlagen des Kunden liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von den Ansprüchen Dritter frei.

§ 12 Softwarenutzung

  1. Soweit Bestandteil des Auftrags oder der Lieferung Standard- oder Applikationssoftware enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation zu nutzen.
  2. Die Software wird nur zur Nutzung auf der gelieferten oder der dazu bestimmten Hardware überlassen. Die Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt.
  3. Ebenfalls untersagt sind Veränderungen, weitere Verwendung auch auszugsweise, Dekompilierung oder Re-Engineering unserer Software oder Verfahren. Der Besteller verpflichtet sich weiterhin Herstellerangaben und Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder zu Verändern.
  4. Alle sonstigen Rechte verbleiben beim Lieferer oder Softwarehersteller. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 13 Konstruktionsänderungen

Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionund Softwareänderungen an unseren Produkten vorzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 14 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus verspäteter Lieferung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen den Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§  15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist das Amtsgericht Schweinfurt bzw. das Landgericht Bayern ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen der Firmensitz in Poppenhausen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen, oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen, unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.